Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil am 21.12.2016 sich erneut zur Vorratsdatenspeicherung geäussert. Er schliesst diese unter bestimmten Auflagen zur Bekämpfung schwerer Straftaten nicht aus, untersagt aber gleichzeitig eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung. (Foto: Foto: Martin Abegglen (via flickr), CC BY SA)
In der Medienmitteilung, welche auch auf deutsch vorliegt, heisst es unter anderem:

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, beschränkt. Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt.
EuGH Medienmitteilung (PDF)

Was dieses Urteil für bestimmte nationale Gesetzgebungen in den EU-Staaten, zum Beispiel in Deutschland, im Detail bedeutet, ist momentan noch nicht genau ersichtlich.
Auch in der Schweiz ist die Vorratsdatenspeicherung Gegenstand juristischer Verfahren. Eine Klage von Mitgliedern der Digitalen Gesellschaft, u.a. dem Grünen Nationalrat Balthasar Glättli, an das Bundesgericht ist anhängig. Sie bestreitet auch in der Schweiz die Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherung. Die Digitale Gesellschaft sucht dringend noch Spenden zur Finanzierung der Verfahren. Falls notwendig, sollte das Verfahren bis an den EGMR, den europ. Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, weitergezogen werden (vgl. Kontoangaben unten an der Seite).
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